Mittwoch, 21. Mai 2014

Zeitarbeitsfirmen „erscheinen“ demnächst auch in Russland – eine Plage oder ein Segen!


Nach dem föderalen Gesetz vom 5.05.2014 Nr. 116, das ab 1.01.2016 in Kraft tritt, dürfen in Russland Zeitarbeitsfirmen gegründet werden. Ab diesem Zeitpunkt können grundsätzlich nur akkreditierte Zeitarbeitsunternehmen Arbeitnehmer verleihen. Ein Verstoß dagegen führt zu einer Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bis zu 50 000 Rubel (ca. 10 000 Euro) oder 90 Tage Haft.  

Das Gesetz führt u.a. ein neues Kapitel in das russische Arbeitsgesetzbuch ein, wo arbeitsrechtliche Besonderheiten der Arbeitnehmerüberlassung (Leiharbeit) geregelt sind. 

Bis jetzt wurde in Russland ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag nicht gesetzlich geregelt, jedoch aufgrund der Privatautonomie von der Rechtsprechung allgemein anerkannt. 

Grundsatz der Gleichbehandlung ohne Ausnahmen
Die so genannten Grundsätze Equal Pay („Gleiche Bezahlung“) und Equal Treatment („Gleiche Behandlung“) sind im Arbeitsgesetzbuch ausdrücklich verankert und enthalten keine Ausnahmen für anderweitige tarifliche Regelungen.

Fazit
Die Sachlage auf dem Arbeitsmarkt in Russland ist anders als in Deutschland und deshalb ist eine „sture“ Angleichung der entstandenen Probleme aus einem Land an ein anderes mit Vorsicht zu genießen. Das Ziel des russischen Gesetzgebers ist vor allem rücksichtslose und missbräuchliche Verleihung der eigenen Arbeitnehmer, meistens ohne ihre Zustimmung, zu unterbinden. Zum anderen verfolgt der Gesetzgeber das Ziel die so genannten Schwarz-Tagelöhner von der Straße, was ebenfalls verbreitet ist, zu einem geordneten Arbeitsverhältnis zu verleiten und sie mit Arbeitsschutzrechten abzusichern.

Rechtsgrundlagen im russischen Arbeitsrecht (kurze Darstellung)
Die wichtigsten Rechtsnormen im russischen Arbeitsrecht sind praktisch in einem Gesetz, im Arbeitsgesetzbuch (Arbeitskodex) vom 30.12.2001 geregelt, das über 400 Artikel enthält. Dazu kommen Bundes – und Landesgesetze, Verordnungen der Bundes – und Landesregierungen sowie auch Richtlinien der Ministerien, die meistens Arbeitsschutzvorschriften beinhalten. Tarifverträge und andere kollektive Vereinbarungen kennt das russische Arbeitsrecht ebenfalls.  
   

Aleksej Dorochov
Russischer Advokat, Rechtsanwaltskanzlei in Neu-Ulm/Deutschland
www.advokat-dorochov.de

Freitag, 16. Mai 2014

Gründung von Scheinfirmen in Russland wird jetzt schwieriger sein



Russisches Gesellschaftsrecht

Gesetz vom 5.05.2014 Nr.107 

Nach der Änderung des Gesetzes muss jetzt eine Bevollmächtigung des Vertreters bei der Gründung der Gesellschaft oder bei der Meldung als Unternehmer notariell beurkundet werden. Der Gesetzgeber will mit dieser Novellierung Gründung von Scheinfirmen vermeiden. 

Bis jetzt war eine notarielle Beurkundung der Bevollmächtigung nicht erforderlich.

Wie sagt man so schön auf Deutsch: „Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser!“

Kurz zu Gründung einer Gesellschaft oder Registrierung als Unternehmer in Russland:  Rechtsgrundlage für Registrierung im „Handelsregister“ einer Gesellschaft (GmbH, AG…. und auch als Unternehmer) ist das Gesetz über staatliche Registrierung der juristischen Personen und des Unternehmers vom 8.08.2001.
Zuständig für die Führung des „Handelsregisters“ ist örtliche Finanzbehörde am Sitz der Gesellschaft oder des Unternehmers (örtliche und sachliche Zuständigkeit). 

Das Register ist vereint, also umfasst alle mögliche Register von registrierungspflichtigen juristischen und natürlichen Personen im deutschen Verständnis. 

Aleksej Dorochov
Advokat
Russisches Recht, Kanzleisitz Neu-Ulm/Deutschland

Dienstag, 13. Mai 2014

Doktor-Urlaub in Russland



Ein promovierender Arbeitnehmer in Russland hat einen Anspruch auf einen bezahlten Urlaub von 3 bis 6 Monaten, so die Regierungsverordnung Russlands Nr. 409 vom 5.05.2014 (materielles Gesetz). Die Kosten trägt der Arbeitgeber. Der Urlaub ist für die Zeit des Promotionsverfahrens vorgesehen. Der Arbeitnehmer ist allerdings verpflichten seinen Arbeitgeber ein Jahr vor dem beabsichtigten Promotionsverfahren schriftlich in Kenntnis zu setzen.

Aleksej Dorochov
Russischer Advokat, Rechtsanwaltskanzlei in Neu-Ulm/Deutschland
www.advokat-dorochov.de

Donnerstag, 8. Mai 2014

Vorstellung 

Aleksej Dorochov

Jahrgang 1973, Jura-Studium an der juristischen Hochschule Tjumen/Russland, Jura-Studium an der Ernst-Moritz-Arnd Universität Greifswald/Deutschland, Rechtsanwaltszulassung in Russland. Seit dem Jahr 2013 selbstständiger Advokat für russisches Recht und Völkerrecht in Deutschland, Rechtsanwaltskanzlei in Neu-Ulm/Deutschland (ausländischer Rechtsanwalt nach § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung), Mitglied der Rechtsanwaltskammer München, Rechtsanwaltskammer des Tjumener Gebietes/Russland und des Tjumener Überregionalen Rechtsanwaltskollegium/Russland.

www.advokat-dorochov.de