Mittwoch, 16. Juli 2014

Erweiterung der Entscheidungsfreiheit für die Gewerkschaften in Russland




Gesetzesentwurf in der zweiten Lesung
Gesetzesinitiative: Bundesregierung Russlands 

Änderung des Art. 29 des russischen Arbeitsgesetzbuches und des Art. 3 des russischen Gewerkschaftsgesetzes. 

Nach der neuen Gesetzesregelung dürfen die Gewerkschaften über ihre innere Geschäftsorganisation und über die Anzahl und Art ihrer Geschäftsstellen und Vertreter selbst entscheiden und sich nicht auf die abschließende Aufzählung im Gesetz begrenzen. Das Gesetz führt neue Struktureinheiten einer Gewerkschaft wie Betriebsstätte-Gewerkschaft und Gewerkschaftsgruppe ein und schließt – in Vergleich zu gegenwärtigen Gesetzeslage - die Aufzählung nicht ab. 

Die Gesetzesänderung dient der Umsetzung der Entscheidung des russischen Verfassungsgerichtes vom 24.10.2013, in der die oben genannten Artikel für verfassungswidrig erklärt wurden. Die Verfassungswidrigkeit beruht auf die Verletzung des Grundrechtes der Vereinigungsfreiheit. 

Rechtsgrundlagen für Gewerkschaften in Russland:
·         Genfer Übereinkommen Nr. 87 und Nr. 135 (Gemäß Art. 15 der russischen Verfassung, Art. 5 des Gesetzes über internationale Übereinkommen Russlands und Art. 7 des russischen Zivilgesetzbuches gelten ratifizierte Übereinkommen in Russland unmittelbar);
·         Verfassung der Russischen Föderation;  
·         Arbeitsgesetzbuch;
·         Gewerkschaftsgesetz;
·         Arbeitgebervereinigungsgesetz;
·         Verordnungen und Richtlinien der russischen Bundesregierung und Ministerien.


Aleksej Dorochov
Advokat, Spezialist für russisches Gesellschaftsrecht

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