Mittwoch, 30. Juli 2014

Müssen die ausländischen Adoptiveltern Russisch können?

Grundsätzlich wird das Gericht - unter anderem - eine Frage an die ausländischen Adoptiveltern stellen, ob sie Russisch können und wenn nicht, dann wie sie die sprachliche Barriere in der Integrationszeit des Kindes überwinden werden. Wenn die Eltern kein Russisch können, dann ist eine Darlegung erforderlich, dass die Kommunikation mit dem Kind sichergestellt wird, z.B. das Kind wird unverzüglich (je nach Alter) einen Deutsch-Sprachkurs besuchen oder eine (Integration)Kindergarten bzw. Krippe oder auch durch Einstellung eines russischsprachigen PR-Mädchens….

Fazit: Die Adoptiveltern müssen für die Adoption des Kindes aus Russland nicht unbedingt russische Sprache kennen. Jedoch sind entsprechende Darlegungen und Zusicherungen erforderlich, wie sie mit dem Kind erste Zeit kommunizieren werden.

Aleksej Dorochov
Russischer Advokat
Kanzleisitz in Neu-Ulm
www.advokat-dorochov.de

Montag, 28. Juli 2014

Entscheidung des Schiedsgerichtes für Russland: Anerkennung und Vollstreckung




Wer kennt das nicht! Man hat ein Prozess gegen ein russisches Unternehmen in Deutschland, Österreich oder in der Schweiz gewonnen und jetzt will man das Urteil in Russland vollstrecken. Gern  berate ich Sie auf diesem Rechtsgebiet und stelle einen Antrag bei einem russischen Gericht auf Anerkennung und Vollstreckung des ausländischen Urteils in Russland.

Aleksej Dorochov
Russischer Advokat
Kanzleisitz in Neu-Ulm
www.advokat-dorochov.de

Donnerstag, 24. Juli 2014

Adoption in Russland




Adoption in Russland. Ich berate meine Mandanten zu allen rechtlichen Fragen rund um Adoption in Russland und begleite sie im ganzen Verfahren von A bis Z: individuell, direkt und diskret.

Was müssen Ausländer über die Adoption in Russland in Grundzügen wissen:

1.
Informationen über das Vorgehen und das Verfahren der Auslandsadoption in Deutschland können bei der Bundeszentralstelle für Auslandsadoption eingeholt werden.

2.
Eine Adoption in Russland erfolgt ausschließlich durch Entscheidung des Gerichtes. Im Verfahren sind das Jugendamt und auch die Staatsanwaltschaft beteiligt. In der mündlichen Verhandlung müssen die zukünftigen Adoptiveltern persönlich anwesend sein.

Hinweis: Beteiligung von Staatsanwälten in manchen Verfahren in Zivilgerichten ist in Russland gesetzlich vorgesehen. In diesem Fall fungiert der Staatsanwalt als gesonderte Vertreter des Staates und nicht als Organ der Strafrechtspflege - eine russische „Spezialität“! Das hat also mit dem Strafrecht nichts zu tun.

Das Ehepaar, das sich ein Kind aus Russland adoptieren wünscht, kann einen russischen Anwalt (Advokat) für die Wahrnehmung ihren Interessen in Russland beauftragen. Insbesondere für:
Einholung der Informationen über das Kind aus dem Register;
Stellung der Anträge vor Behörden und Gerichten;
Führung der Gerichtsverhandlung;
Klärung von Visums – und Einreisefragen;  
Unterstützung und Begleitung in Russland usw.

Die persönliche Anwesenheit der zukünftigen Eltern ist bei der Gerichtsverhandlung und auch beim Kennenlernen des Kindes unbedingt erforderlich.

3.
In Russland gibt es Bundes – und Landesregister für die Kinder ohne Vormund, die adoptiert werden dürfen. Kurze Informationen über diese Kinder mit Fotos sind auf der Internetseite des Bildungs – und Wissenschaftsministeriums Russlands veröffentlicht.

4.
Das ganze Adoptionsverfahren (Verwaltungs – und Gerichtsverfahren) in Russland – abgesehen von Anwaltskosten – ist kostenlos.

5.
Die Wunsch-Eltern müssen einen Lehrgang über die Eignung zur Adoption absolvieren. Diese werden in der Regel von Jugendamt organisiert und beaufsichtigt. Der Verlauf der Lehrgänge ist je nach Verwaltungs – und Gerichtsbezirk unterschiedlich. Ein z.B. in Deutschland abgeschlossener Lehrgang kann vor Gericht zur Anerkennung beantragt und anerkannt werden. 

6.
Rechtsgrundlagen für die Adoption in Russland:
UN-Kindesrechtskonvention/Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20.11.1989;
Familiengesetzbuch;  
Zivilprozessordnung;
Vormund – und Betreuungsgesetz;  
Bundesgesetz über das staatliche Register der Kinder ohne Vormund;   
Bundesregierungsverordnung vom 4.04.2002 über die Führung des staatlichen Registers der Kinder ohne Vormund;
Landesgesetze über das Landesregister der Kinder ohne Vormund und dazu gehörige Richtlinien;
Bundeszuständigkeitsregierungsverordnung vom 10.03.2005;
Bundesregierungsverordnung vom 29.03.2000 …….. Richtlinien über die konsularische Registrierung der adoptierten Kinder im Ausland.

Hinweis: Russland ist dem Haager Übereinkommen vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (HAÜ) nicht beigetreten, im Gegensatz zu Deutschland (seit dem 1.03.2002).

Aleksej Dorochov
Russischer Advokat
Kanzleisitz in Neu-Ulm, Deutschland

Mittwoch, 16. Juli 2014

Erweiterung der Entscheidungsfreiheit für die Gewerkschaften in Russland




Gesetzesentwurf in der zweiten Lesung
Gesetzesinitiative: Bundesregierung Russlands 

Änderung des Art. 29 des russischen Arbeitsgesetzbuches und des Art. 3 des russischen Gewerkschaftsgesetzes. 

Nach der neuen Gesetzesregelung dürfen die Gewerkschaften über ihre innere Geschäftsorganisation und über die Anzahl und Art ihrer Geschäftsstellen und Vertreter selbst entscheiden und sich nicht auf die abschließende Aufzählung im Gesetz begrenzen. Das Gesetz führt neue Struktureinheiten einer Gewerkschaft wie Betriebsstätte-Gewerkschaft und Gewerkschaftsgruppe ein und schließt – in Vergleich zu gegenwärtigen Gesetzeslage - die Aufzählung nicht ab. 

Die Gesetzesänderung dient der Umsetzung der Entscheidung des russischen Verfassungsgerichtes vom 24.10.2013, in der die oben genannten Artikel für verfassungswidrig erklärt wurden. Die Verfassungswidrigkeit beruht auf die Verletzung des Grundrechtes der Vereinigungsfreiheit. 

Rechtsgrundlagen für Gewerkschaften in Russland:
·         Genfer Übereinkommen Nr. 87 und Nr. 135 (Gemäß Art. 15 der russischen Verfassung, Art. 5 des Gesetzes über internationale Übereinkommen Russlands und Art. 7 des russischen Zivilgesetzbuches gelten ratifizierte Übereinkommen in Russland unmittelbar);
·         Verfassung der Russischen Föderation;  
·         Arbeitsgesetzbuch;
·         Gewerkschaftsgesetz;
·         Arbeitgebervereinigungsgesetz;
·         Verordnungen und Richtlinien der russischen Bundesregierung und Ministerien.


Aleksej Dorochov
Advokat, Spezialist für russisches Gesellschaftsrecht

Samstag, 5. Juli 2014

Russischer Advokat in Deutschland (ausländischer Rechtsanwalt in Deutschland nach § 206 Bundesrechtsanwaltsordnung), Mitglied der Rechtsanwaltskammer München und der Rechtsanwaltskammer des Tjumener Gebietes/Russland






1. Der russische Advokat, der in einer deutschen Rechtsanwaltskammer zugelassen ist, ist in Deutschland berichtigt seine Mandanten im russischen Recht und im Völkerrecht (internationales Wirtschaftsrecht) zu beraten.
2. Der russische Advokat ist in Russland zugelassen und er hat die Berechtigung auf dem ganzen Gebiet Russlands, unabhängig vom Ort seiner Zulassung, seine Mandanten zu vertreten.
3. Der russische Advokat ist verpflichtet das deutsche Berufsrecht für Rechtsanwälte ebenfalls zu befolgen wie die deutschen Rechtsanwälte. Vor allem bedeutet dies, dass der russische Advokat der Berufsaufsicht der in Deutschland zuständigen Rechtsanwaltskammer und der Berufsgerichtsbarkeit der Anwaltschaft unterliegt ist. 
4. Der russische Advokat hat wie deutscher Rechtsanwalt alle Pflichten gegenüber den Mandanten nach dem deutschen Berufsrecht für Rechtsanwälte zu erfüllen. Insbesondere ist er verpflichtet die Schweigepflicht zu wahren.
5. Der russische Advokat in Deutschland ist berufshaftlichtversichert. In Russland gibt es für Rechtsanwälte/Advokaten bis heute keine Berufshaftpflichtversicherung. Dies gilt nicht für den russischen Advokat, der sich in Deutschland niederlässt.

Aleksej Dorochov
Russischer Advokat
Kanzleisitz in Neu-Ulm/Deutschland
http://www.advokat-dorochov.de/kanzlei/advokat-kompetenzen/

Freitag, 4. Juli 2014

Gutgläubiger Erwerb in Russland



Gutgläubiger Erwerb der verpfändeten oder mit einer Hypothek belasteten Sachen wurde jetzt in Russland gesetzlich geregelt (ab 1.07.2014 in Kraft). 
 
Der neue Artikel 352 Abs. 1 Nr. 2 des russischen Zivilgesetzbuches regelt (positiv), dass die Verpfändung oder die Hypothek mit dem Erwerb der Sache erlischt, wenn der Erwerber diese rechtlichen Belastungen nicht kannte und nicht kennen konnte. 

Bis jetzt wurde der gutgläubige Erwerb der verpfändeten oder mit einer Hypothek belasteten Sachen in der Rechtsprechung heftig umstritten. Es waren nicht nur die Voraussetzungen sondern Anerkennung der Gutgläubigkeit als solche beim Erwerb der verpfändeten Sachen fraglich. 

Hinweis für Juristen: Das russische Zivilrecht kennt das Abstraktionsprinzip nicht. Es wird zwar in der Literatur darüber diskutiert, jedoch ist es in der Praxis keine Anwendung gefunden.

Aleksej Dorochov
Russischer Advokat
Kanzleisitz in Neu-Ulm/Deutschland