Gesetzesentwurf in der zweiten
Lesung
Gesetzesinitiative:
Bundesregierung Russlands
Änderung des
Art. 29 des russischen Arbeitsgesetzbuches und des Art. 3 des russischen
Gewerkschaftsgesetzes.
Nach der neuen
Gesetzesregelung dürfen die Gewerkschaften über ihre innere Geschäftsorganisation
und über die Anzahl und Art ihrer Geschäftsstellen und Vertreter selbst
entscheiden und sich nicht auf die abschließende Aufzählung im Gesetz
begrenzen. Das Gesetz führt neue Struktureinheiten einer Gewerkschaft wie
Betriebsstätte-Gewerkschaft und Gewerkschaftsgruppe ein und schließt – in
Vergleich zu gegenwärtigen Gesetzeslage - die Aufzählung nicht ab.
Die
Gesetzesänderung dient der Umsetzung der Entscheidung des russischen
Verfassungsgerichtes vom 24.10.2013, in der die oben genannten Artikel für verfassungswidrig
erklärt wurden. Die Verfassungswidrigkeit beruht auf die Verletzung des
Grundrechtes der Vereinigungsfreiheit.
Rechtsgrundlagen für Gewerkschaften in
Russland:
·
Genfer Übereinkommen
Nr. 87 und Nr. 135 (Gemäß Art. 15 der russischen Verfassung, Art. 5 des
Gesetzes über internationale Übereinkommen Russlands und Art. 7 des russischen Zivilgesetzbuches
gelten ratifizierte Übereinkommen in Russland unmittelbar);
·
Verfassung der
Russischen Föderation;
·
Arbeitsgesetzbuch;
·
Gewerkschaftsgesetz;
·
Arbeitgebervereinigungsgesetz;
·
Verordnungen und
Richtlinien der russischen Bundesregierung und Ministerien.
Aleksej Dorochov
Advokat, Spezialist für russisches Gesellschaftsrecht
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