Freitag, 4. Juli 2014

Gutgläubiger Erwerb in Russland



Gutgläubiger Erwerb der verpfändeten oder mit einer Hypothek belasteten Sachen wurde jetzt in Russland gesetzlich geregelt (ab 1.07.2014 in Kraft). 
 
Der neue Artikel 352 Abs. 1 Nr. 2 des russischen Zivilgesetzbuches regelt (positiv), dass die Verpfändung oder die Hypothek mit dem Erwerb der Sache erlischt, wenn der Erwerber diese rechtlichen Belastungen nicht kannte und nicht kennen konnte. 

Bis jetzt wurde der gutgläubige Erwerb der verpfändeten oder mit einer Hypothek belasteten Sachen in der Rechtsprechung heftig umstritten. Es waren nicht nur die Voraussetzungen sondern Anerkennung der Gutgläubigkeit als solche beim Erwerb der verpfändeten Sachen fraglich. 

Hinweis für Juristen: Das russische Zivilrecht kennt das Abstraktionsprinzip nicht. Es wird zwar in der Literatur darüber diskutiert, jedoch ist es in der Praxis keine Anwendung gefunden.

Aleksej Dorochov
Russischer Advokat
Kanzleisitz in Neu-Ulm/Deutschland

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