Freitag, 16. Mai 2014

Gründung von Scheinfirmen in Russland wird jetzt schwieriger sein



Russisches Gesellschaftsrecht

Gesetz vom 5.05.2014 Nr.107 

Nach der Änderung des Gesetzes muss jetzt eine Bevollmächtigung des Vertreters bei der Gründung der Gesellschaft oder bei der Meldung als Unternehmer notariell beurkundet werden. Der Gesetzgeber will mit dieser Novellierung Gründung von Scheinfirmen vermeiden. 

Bis jetzt war eine notarielle Beurkundung der Bevollmächtigung nicht erforderlich.

Wie sagt man so schön auf Deutsch: „Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser!“

Kurz zu Gründung einer Gesellschaft oder Registrierung als Unternehmer in Russland:  Rechtsgrundlage für Registrierung im „Handelsregister“ einer Gesellschaft (GmbH, AG…. und auch als Unternehmer) ist das Gesetz über staatliche Registrierung der juristischen Personen und des Unternehmers vom 8.08.2001.
Zuständig für die Führung des „Handelsregisters“ ist örtliche Finanzbehörde am Sitz der Gesellschaft oder des Unternehmers (örtliche und sachliche Zuständigkeit). 

Das Register ist vereint, also umfasst alle mögliche Register von registrierungspflichtigen juristischen und natürlichen Personen im deutschen Verständnis. 

Aleksej Dorochov
Advokat
Russisches Recht, Kanzleisitz Neu-Ulm/Deutschland

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